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Startseite  CDM & JI Projektbörse: JI-Ablauf
Joint Implemtation

Joint Implementation (JI) ermöglicht verpflichteten Staaten das Erzeugen von Emissionsgutschriften durch die Investition in Minderungsprojekte in anderen verpflichteten Staaten. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf den Transformationsländern, da dort – aufgrund des geringeren Effizienzniveaus – besonders günstige Minderungsoptionen erwartet werden. Zudem ist davon auszugehen, dass für die Umsetzung der Minderungsoptionen ausländisches Kapital benötigt wird.

Anrechenbarkeit

JI-Projekte können erst ab Beginn der ersten Verpflichtungsperiode, d. h. ab 2008, Minderungsgutschriften, so genannten Emission Reduction Units (ERUs), generieren. Zwar sind auch Projekt zulässig, die bereits im Zeitraum 2000–2008 begonnen haben, allerdings werden für Emissionsminderungen, die vor 2008 erzeugt wurden, keine Gutschriften ausgegeben.

Für Unternehmen ist es erst lohnend, in JI-Projekte zu investieren, wenn eine Anrechnung auf nationale Verpflichtungen von der Regierung des Heimatlandes vorgesehen ist.

Wichtig ist zudem, dass Unternehmen, die ihre erworbenen Gutschriften nicht direkt an ein Land oder einen anderen Interessenten weiterverkaufen, über ein entsprechendes Konto im nationalen Register verfügen, auf das die gewonnenen Gutschriften (ERUs) verbucht werden können. Ohne ein solche Konto wird ein Weiterverkauf von Gutschriften unter Umständen sehr schwierig.

Kriterien bei JI-Projekten

An JI-Projekte werden gewisse Anforderungen gestellt, die sich zum einen auf die beteiligten Staaten, zum anderen auf das Projekt selbst beziehen. Bestimmend für die grundsätzliche Teilnahme von Staaten am JI sind die internationalen Kriterien des Kyoto-Protokolls und die Vereinbarungen von Marrakesch (Marrakesch Accords).

Teilnahmekriterien Investorland

Unternehmen können nur dann JI-Projekte durchführen, wenn ihr Herkunftsland die notwendigen Teilnahmekriterien erfüllt. Folgende Kriterien müssen erfüllt werden:

  1. Ratifikation des Kyoto-Protokolls
  2. Unterwerfung unter das Sanktionssystem
  3. Bestimmung des Assigned Amount
  4. Etablierung eines computerisierten nationalen Registers
  5. Etablierung eines nationalen Systems zur Abschätzung der Treibhausgasemissionen und Speicherung durch Senken
  6. Rechtzeitiges Einreichen von jährlichen Inventaren und
  7. Einreichung zusätzlicher Informationen über den Assigned Amount.

Teilnahmekriterien Gastgeberland

Für die Gastgeberstaaten gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten bezüglich der Zulassung am JI: Werden alle der zuvor beschriebenen Kriterien 1.-7. erfüllt, ist lediglich den nationalen Regeln des Gastgeberlandes zu folgen. Im einfachsten Falle gelten keine eigenen nationalen Regelungen, und Gastgeber- und Investorenland bzw. Unternehmen handeln die Baseline und damit die Menge der für ein Projekt zu vergebenden Emissionsgutschriften (ERU) ohne internationale Überprüfung untereinander aus. Dieses Verfahren wird als First Track bezeichnet.

Werden nur die Kriterien 1.-4. Erfüllt, muss ein an das Vorgehen im CDM angelehnter Projektzyklus unter der Begleitung von internationalen Kontrollinstanzen durchlaufen werden. Dieses Verfahren wird Second Track genannt.

Erfüllung der Teilnahmekriterien

Eine bestimmte internationale Institution (Enforcement Branch des Komitees zur Erfüllungskontrolle) prüft nach, ob die oben genannten Kriterien von einem Vertragsstaat erfüllt werden. Das Ergebnis der Überprüfung muss innerhalb von 16 Monaten – nach Einreichung der notwendigen Dokumente durch den beantragenden Staat – bekannt geben werden. Eine bereits gewährte Zulassung kann nachträglich wieder aberkannt werden, falls ein Staat die Kriterien nicht mehr erfüllt. Dies kann beispielsweise dadurch entstehen, dass dieser seinen jährlichen Berichtspflichten von Inventaren (siehe Kriterium 6.) nicht oder nur unzulänglich nachkommt.

Auch wenn die Kriterien für den First Track erfüllt werden, steht es den Projektteilnehmern frei, dennoch den Second Track zu wählen. Dies kann beispielsweise dazu dienen, das Risiko einer späteren Nichtanerkennung zu senken – denn ein Land kann durch die spätere Nichterfüllung, z. B. der Berichtpflichten vom First Track, in den Second Track rutschen – und dadurch den Wert der erzeugten Zertifikate zu steigern. Außerdem können Gutschriften aus JI-Second-Track-Projekten weiter generiert und transferiert werden, auch wenn das Gastgeberland seine so genannte Committment Period Reserve nicht einhalten kann und daher vom Emissionshandel ausgeschlossen wird.

Atomkraft

Unabhängig von der Einordnung als First oder Second Track, ist die Verwendung von Atomkraft für JI-Projekte nicht zulässig. Dahinter steht der Gedanke, dass der ökologische Nutzen von Gefahren dieser Technologie überwogen wird. Darüber hinaus existieren keine Restriktionen bezüglich der verwendeten Technologien.

Kriterium der Zusätzlichkeit (Additionality)

Mit Hilfe des JI sollen bisher unausgeschöpfte Potenziale bezüglich der Minderung von Treibhausgasemissionen erschlossen werden. Überschneidungen mit Aktivitäten, die diesem Ziel dienlich sind, aber auch ohne den Anreiz der Erzeugung von Minderungsgutschriften durchgeführt werden – weil sie beispielsweise ökonomisch attraktiv sind -, sollen vermieden werden. Solche Aktivitäten werden im Folgenden als Business as usual (BAU) bezeichnet. In Abgrenzung dazu werden Aktivitäten, die ohne den Anreiz der Vergabe von Emissionsgutschriften nicht ausgeführt worden wären, also nicht dem Businss as usual-Fall entsprechen, als zusätzlich bzw. additional bezeichnet.

Im Fall von JI-First-Track-Projekten besteht im Gegensatz zum CDM keine Gefahr, dass mehr emittiert wird als ohne das JI-Projekt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass bei JI-Projekten die Emissionsgutschriften durch den Abzug von den Emissionsrechten (AAUs) der Gastgeberländer und die Umwandlung in ERUs generiert werden und somit keine zusätzlichen Zertifikate geschaffen werden. Beispielsweise müsste bei einem JI-Projekt, bei dem ein deutsches Unternehmen in Russland investiert, Russland die entsprechenden Emissionsrechte von seinem Assigned Amount abziehen und die ERUs umwandeln und nach Deutschland transferieren. Für die Gastgeberländer besteht somit auf der einen Seite kein Anreiz die reduzierte Emissionsmenge zu übertreiben, da sie dadurch selbst weniger emittieren können. Auf der anderen Seite ist dadurch die Anerkennung und Bereitwilligkeit des Gastgeberlandes, für das Projekt Gutschriften zu erteilen, besonders wichtig, da diese letztlich für die Umwandlung und den Transfer der Gutschriften verantwortlich sind.

Weitere Projektkriterien

Bezogen auf das Projekt kann – unabhängig vom zu nutzenden Track – auch das Gastgeberland – und in bestimmten Fällen auch das Investorenland – darüber hinausgehende Anforderungen stellen, beispielsweise bezüglich der Baseline-Konstruktion oder zulässigen Technologien. Projektteilnehmer sollten sich daher in einer möglichst frühen Phase der Projektentwicklung mit den zuständigen Stellen in Verbindung setzen, um die nationalen Kriterien in Erfahrung zu bringen und das Projekt entsprechend gestalten zu können.

Diesbezüglich sollte versucht werden, ob bereits Informationen bei so genannten Designated Focal Points vorliegen. Staaten, die entweder Investor- oder Gastgeberland von JI-Projekten sein wollen, müssen diese Designated Focal Points einrichten, die für die nationale Anerkennung von JI-Projekten zuständig sind. Diese Stellen werden daher am besten über die nationalen Anforderungskriterien informieren können. Falls noch kein Designated Focal Point existiert, ist es ratsam, sich an die AIJ Focal Points zu wenden, oder, falls eine solche Stelle auch nicht existiert, an einen National Focal Point.

Quelle:

Flexible Instrumente im Klimaschutz, Mai 2003
Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg
Fraunhofer Institut für Systemtechnik und Innovationsforschung