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NAP II

Das Bundesumweltministerum und Bundeswirtschaftsministerium haben einen ersten Entwurf zur Ausgestaltung des Nationalen Allokationsplan II (NAP 2) veröffentlicht, in dem die Regeln zur Zuteilung von Zertifikaten für die am Emissionshandel teilnehmenden Unternehmen festgelegt werden. Bis zum 30.06.2006 muss der NAP II für die 2. Periode des EU Emissionshandels (2008-12) der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden. Auf dieser Seite informieren wir Sie über die wichtigsten Regelungen auf Bundes- und Anlagenebene. 


Basisperiode und Datenbasis für den NAP II

Anpassungsbedarf aufgrund der Daten des Nationalen Inventarberichts 2006

Menge der Zertifikate auf Ebene der Tätigkeitsbereiche

Erfüllungsfaktoren (Industrie, Energieumwandlung und -umformung, Kleinemittenten)

Allgemeine Allokationsregeln für Bestandsanlagen

Kostenlose Zuteilung auf Basis historischer Emissionen

Fortführung von Zuteilungsregeln des ZuG 2007

Allokationsregeln für Neuanlagen in 2008-2012

Übertragung von Emissionsberechtigungen auf Ersatzanlage

Reserve

Einstellung des Betriebs von Anlagen

Modernisierungsanreiz für Altanlagen ab 2008 (Malus-Regel)

Prozessbedingte Emissionen

Optionsregel

Härtefallregel

Kraft-Wärme-Kopplung

Banking

Nutzung von Zertifikaten der projektbezogenen Mechanismen CDM und JI

Produktbezogene Emissionswerte für Neuanlagen (BAT-Benchmarks)

Standardauslastungsfaktoren für Neuanlagen

 

Basisperiode und Datenbasis für den NAP II

Die Zuteilungen für Bestandsanlagen für die zweite Zuteilungsperiode erfolgen auf Basis der durchschnittlichen historischen Emissionen der Jahre 2000-2005. Den Zuteilungen wird somit gegenüber der ersten Zuteilungsperiode eine aktualisierte Referenzgröße zugrunde gelegt, wodurch Veränderungen des CO2-Emissionsaufkommens der Anlagen nach 2002 erfasst werden. Zudem wird mit der breiten Basisperiode 2000-2005 ein repräsentatives Emissionsniveau auf Anlagenebene erfasst, wobei Auslastungsschwankungen durch Sondereinflüsse in Einzeljahren ausgeglichen und geglättet werden. Auch aus diesem Grund wird die Optionsregel entbehrlich. Da die notwendigen Emissionsdaten nicht für alle Jahre der Basisperiode vorliegen, ist ein zweistufiges Verfahren erforderlich:

  1. Im Rahmen der Aufstellung des Nationalen Allokationsplans 2008-2012 werden zur Ermittlung der voraussichtlichen Zuteilungsmengen die Daten des Zuteilungsverfahrens für die erste Handelsperiode, also für die Jahre 2000-2002, und die Daten aus der CO2-Berichtserstattung für 2005 (Monitoring) verwendet. Ausgehend von diesen Daten wur-den die Emissionsdaten für die Jahre 2003-2004 interpoliert.
  2. Parallel zur Aufstellung des NAP 2008-2012 werden die tatsächlichen Emissionsda-ten für die Jahre 2003 und 2004 auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4 TEHG erhoben. Diese verifizierten Emissionsdaten werden auch im Zuteilungs-verfahren zugrunde gelegt, so dass – im Gegensatz zur ersten Handelsperiode – eine doppelte Datenerhebung mit einem entsprechenden Aufwand für die Betroffenen
    vermieden wird.

Durch dieses abgestufte Verfahren können gleichzeitig zwei Ziele erreicht werden:
Zum ersten liegen die verifizierten Emissionsdaten für die gesamte Basisperiode bereits vor dem Beginn des Zuteilungsverfahrens vor. Hieraus resultiert eine Entlastung und Entzerrung dieses Verfahrens für alle Beteiligten. Zum zweiten kann ufgrund der im Herbst 2006 für die gesamte neue Referenzperiode vorliegenden Dten der notwendige Erfüllungsfaktor mit einer sehr hohen Genauigkeit bereits im Gesetzgebungsverfahren zum ZuG 2012 festgelegt werden, so dass zum Abschluss des Zuteilungsverfahrens eine nachträgliche Anpassung sehr wahrscheinlich nur in geringem Umfang erforderlich sein wird.

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Anpassungsbedarf aufgrund der Daten des Nationalen Inventarberichts 2006

Der NIR 2006 zeigt für die CO2-Emissionen folgende Änderungen:

  • Die CO2-Emissionen in der Periode 2000-2002 sind um 25 Mio. t höher als bisher ange-nommen. Dies ist nahezu vollständig auf Änderungen der Berechnung der CO-Emissionen in den Sektoren E+I zurückzuführen. In der Kalkulation der Emissionen für die Sektoren Verkehr, Haushalte und GHD ergeben sich hingegen nur minimale Veränderungen.
  • Gegenüber dem ZuG 2007 und dem von der Bundesregierung in 2005 aktualisierten
    Klimaschutzprogramm müssen insgesamt 20 Mio. t CO2 zusätzliche Minderung erbracht werden, von denen faktisch bis 2004 bereits 8 Mio. t CO2 erbracht worden sind.
  • Somit verbleibt bezogen auf das Emissionsniveau in 2004 ein zusätzlicher Minderungsbeitrag von 12 Mio. t CO2 (klimaschutzpolitische Deckungslücke). Diese Deckungslücke könnte sich weiter verringern. Belastbare Zahlen hierzu werden im weiteren Verlauf des Jahres 2006 vorliegen.

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Menge der Zertifikate auf Ebene der Tätigkeitsbereiche

In der ersten Zuteilungsperiode 2005-2007 wurde auf eine Differenzierung des Allokationsverfahrens auf Tätigkeitsebene verzichtet. Für die zweite Handelsperiode wird hingegen eine differenzierte Behandlung der Industrie- und Energietätigkeitsbereiche festgelegt. Die Differenzierung erfolgt zwischen:

  • den Tätigkeitsbereichen der Energieumwandlung und –umformung (Nr. I-V, Anhang 1 TEHG). Für die KWK-Nettostromerzeugung wird ein besonderer Erfüllungsfaktor angewandt, sowie
  • den Tätigkeitsbereiche des Produzierenden Gewerbes (Nr. VI-XV, Anhang 1 TEHG).

Maßgeblich für diese Differenzierung sind folgende Gründe:

  • Insbesondere die Stromversorger beziehen derzeit den Wert der kostenlos zugeteilten Zertifikate in die Strompreiskalkulation ein (Opportunitätskosteneinpreisung). Dadurch erzielen die Energieversorgungsunternehmen derzeit Zusatzgewinne in Milliardenhöhe, wohingegen Stromverbraucher zusätzliche Kosten aufgrund höherer Strompreise tragen müssen. Eine höhere Belastung der Energiewirtschaft führt somit zu einer Abschöpfung von Zusatzgewinnen. Ein weiterer Strompreiseffekt ist durch eine Differenzierung zwischen Industrie und Energiewirtschaft nicht zu erwarten, da bereits jetzt der Wert der kostenlos zugeteilten Zertifikate in den Strompreis weitgehend eingepreist wird.
  • Das Produkt Strom wird überwiegend national gehandelt. Auf dem europäischen Strommarkt besteht derzeit nur ein beschränkter Wettbewerb. Darüber hinaus sind die auf dem europäischen Strommarkt mit deutschen Unternehmen konkurrierenden Stromproduzenten ganz überwiegend ebenfalls vom EU-Emissionshandel erfasst. Auch in diesen Ländern findet die Einpreisung der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate statt. Hingegen ist das Produzierende Gewerbe, zumindest teilweise, auf internationalen Märkten tätig und kann nur im begrenzten Umfang (tatsächliche) Zusatzkosten über höhere Produktpreise kompensieren.
  • Größere technische Minderungspotentiale bestehen in der Energiewirtschaft.
  • Potenziale zur Emissionsminderung im Produzierenden Gewerbe liegen im Bereich der energiebedingten Emissionen (rund 37 Mio. t/a) während die prozessbedingten CO2-Emissionen (rund 80 Mio. t/a) nur in geringem Umfang und in diesen Fällen mit einem erheblichen Aufwand vermindert werden können.

Vor diesem Hintergrund erfolgt eine Differenzierung zwischen den Energie- und Industrietätigkeitsbereichen, Die Privilegierung von Energieanlagen, die KWK-Strom erzeugen, tritt an die Stelle der bisherigen Bonus-Regelung (§ 14 ZuG 2007).

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Erfüllungsfaktoren (Industrie, Energieumwandlung und -umformung, Kleinemittenten)

Industrie
Für die Industrie wird ein Erfüllungsfaktor von 98,75% festgelegt. Dieser sehr geringe Erfüllungsfaktor trägt insbesondere dem hohen Anteil der prozessbedingten Emissionen im Produzierenden Gewerbe Rechnung. In der ersten Handelsperiode wurden prozessbedingte Emissionen auf der Grundlage des § 13 ZuG 2007 bei der Zuteilung auf Anlagenebene durch die Festsetzung eines Erfüllungsfaktors von 1 für diese Emissionen privilegiert. Angesichts der im Produzierenden Gewerbe regelmäßig vorhandenen prozessbedingten Emissionen hat es daher bereits in der ersten Handelsperiode eine faktische Differenzierung der Erfüllungsfaktoren zwischen den Sektoren Energie und Industrie gegeben. In der zweiten Handelsperiode werden die prozessbedingten Emissionen durch Anwendung eines niedrigen und pauschalen Erfüllungsfaktors privilegiert. Diese Privilegierung auf der Ebene der Tätigkeitsbereiche steht im Einklang mit den Zielsetzungen des Koalitionsvertrags und den Bemühungen der EU-Kommission um eine Vereinfachung der Zuteilungsregeln. Dies bringt für alle Beteiligten eine erhebliche Entlastung im Zuteilungsverfahren. Die im Rahmen der Erweiterung des Anwendungsbereichs aufzunehmenden Anlagen sollen ebenfalls dem Erfüllungsfaktor für die Industrie und die Kraft-Wärme-Kopplung unterliegen.

Energieumwandlung und -umformung
Ausgehend von der Festlegung des Erfüllungsfaktors für den Sektor Industrie wird der Erfüllungsfaktor für den Energiesektor ermittelt. Der Erfüllungsfaktor muss so festgelegt werden, dass die Gesamtzuteilungsmenge von 495,5 Mio. t CO2/a in der Periode 2008-2012 eingehalten wird. Somit muss das Emissionsbudget des Sektors Industrie vom gesamten Emissionsvolumen für die am Emissionshandel beteiligten Anlagen abgezogen werden. Zudem müssen Vorbelastungen aus der ersten Handelsperiode mit Bindungswirkung für die zweite Periode berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der in Anhang 8 aufgeführten in Abzug zu bringenden Posten ergibt sich ein Emissionsbudget für den Energiebereich in Höhe von 212,5 Mio. durchschnittlichen Emissionen der Basisperiode 2000-2002 zu erreichen, müssen die Emissionen um 38,5 Mio. t CO2/a reduziert werden. Unter Berücksichtigung aller in Anhang 8 aufgeführten Tatbestände muss für Anlagen der Energieumwandlung- und umformung, die keiner Bindungswirkung des ZuG 2007 unterliegen, in der Handelsperiode 2008-2012 ein Erfüllungsfaktor von 85 % angewandt werden. Die Bundesregierung will den Erfüllungsfaktor für die Energiewirtschaft nicht unter 85,0 % absinken lassen Soweit sich Entlastungsmöglichkeiten zeigen sollten wird die Bundesregierung diese berücksichtigen. Hinsichtlich der Festlegung des Erfüllungsfaktors muss beachtet werden, dass erst nach Vorlage aller erforderlichen Daten für die Basisperiode 2000-2005 eine endgültige Berechnung des Faktors erfolgen kann. Insofern wird mit dem NAP 2008-2012 ein Erfüllungsfaktor für die Anlagen der Energieerzeugung und – umwandlung festgelegt. Nach Durchführung der Datenerhebung für die Basisperiode 2000-2005 erfolgt eine Überprüfung und ggf. Anpassung des im ZuG 2012 endgültig festzulegenden Erfüllungsfaktors.

Besonderer Erfüllungsfaktor für Kleinemittenten
Für Kleinemittenten aller Tätigkeitsbereiche mit Emissionen von bis zu 25.000 t CO2/a im Jahresdurchschnitt der Basisperiode wird ein besonderer Erfüllungsfaktor von 1 festgelegt. Sollten sich aus der Festlegung der Emissionsgrenze Probleme ergeben (Schnittstellenproblematik) wird die Bundesregierung im Verlauf des weiteren Diskussionsprozesses nach Lösungen suchen. Kapazitätserweiterungen bestehender Anlagen werden dabei nicht isoliert betrachtet. Hintergrund für diese Privilegierung von Kleinemittenten ist die Tatsache, dass die Emissionshandelsrichtlinie den Kreis der emissionshandelspflichtigen Anlagen ausschließlich anhand von Produktionskapazitäten und nicht anhand der tatsächlichen CO2-Emissionen festlegt. Daher sind viele Anlagen emissionshandelspflichtig, deren Anteil an der Gesamtemissionsmenge sehr gering ist. Bezogen auf die jeweiligen Zuteilungsmengen müssen diese Unternehmen aus der Einbeziehung in den Emissionshandel überproportionale Transaktionskosten tragen. Die Bundesregierung wird sich im Rahmen des Review-Prozesses zur Emissionshandelsrichtlinie dafür einsetzen, dass Kleinanlagen - die nur in sehr geringem Umfang zu den Gesamtemissionen des Sektors beitragen - künftig nicht mehr vom Emissionshandel erfasst werden.

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Allgemeine Allokationsregeln für Bestandsanlagen

Grundlegende Allokationsmethode in 2008-2012 ist die Vergabe von Berechtigungen auf Basis der historischen Emissionen (Grandfathering) in der Basisperiode 2000- 2005 und der Anwendung eines Erfüllungsfaktors. Diese Basisperiode findet Anwendung bei allen Anlagen, die vor dem 01.01.2000 in Betrieb gegangen sind. Die Menge der zugeteilten Emissionsberechtigungen wird über die Multiplikation der jahresdurchschnittlichen historischen Emissionsdaten mit einem Erfüllungsfaktor ermittelt. Für Anlagen, die in den Jahren 2000 bis 2002 in Betrieb gegangen sind, ist die Basisperiode der Zeitraum von der Inbetriebnahme bis einschließlich des Jahres 2005. Für das Jahr der Inbetriebnahme erfolgt eine Hochrechnung der Emissionen auf ein volles Betriebsjahr. Anlagen, die nach dem 01.01.2003 in Betrieb gegangen sind, erhalten eine Zuteilung unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 8, 10 und 11 des ZuG 2007. Die Ausgabe der zugeteilten Emissionsberechtigungen erfolgt für alle bestehenden Anlagen einheitlich. Die Zahl der Sonderregelungen wird gegenüber dem NAP 2005-2007 zugunsten eines transparenten und berechenbaren Handelsystems deutlich verringert. In der dritten Handelsperiode 2013-2018 wird auch für Bestandsanlagen eine Zuteilung auf Basis produktbezogener Benchmarks erfolgen. Die Bundesregierung wird künftig Produktionsdaten auf Anlagenebene erheben, die dazu dienen, Benchmarks zu definieren.

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Kostenlose Zuteilung auf Basis historischer Emissionen

Für Anlagen der Industrie (Tätigkeitsbereiche VI – XV, Anhang 1 TEHG) erfolgt die Zuteilung auf Basis der historischen CO2-Emissionen in der Basisperiode und der Anwendung eines Erfüllungsfaktors. Die jährliche Zuteilung wird über die Multiplikation der durchschnittlichen jährlichen Emissionen in der Basisperiode mit dem Erfüllungsfaktor für Industrieanlagen von 1,25 % (98,75 %) ermittelt. Zuteilungen für Anlagen zur Energieumwandlung und -umformung (Tätigkeiten I –V) werden auf Basis der historischen CO2-Emissionen in der Basisperiode ermittelt. Die jährliche Zuteilung ergibt sich über die Multiplikation der durchschnittlichen jährlichen Emission mit dem spezifischen Erfüllungsfaktor für Energieanlagen Ausnahmen bestehen für die Zuteilung für Emissionen im Zusammenhang mit der Nettostromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung sowie hinsichtlich der Zuteilung für Kleinemittenten In Übereinstimmung mit  der Wahlmöglichkeit, die die NAP-Guidance der EU-Kommission vom 07. Januar 2004 den Mitgliedstaaten eröffnet (Tz. 92), wird die Bundesregierung in 2008-2012 die Zuteilung für die Kuppelgase der Eisen- und Stahlindustrie dort vornehmen, wo diese Kuppelgase entstehen.

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Fortführung von Zuteilungsregeln des ZuG 2007

Für eine Reihe von Anlagen wurden im Rahmen des ZuG 2007 Regeln aufgestellt,
die ausdrücklich in die zweite Handelsperiode fortwirken.

Zusätzliche Neuanlagen nach § 11 ZuG 2007
Nach § 11 ZuG 2007 werden in 2005-2007 zusätzlichen Neuanlagen die Emissionsberechtigungen auf Basis eines produktbezogenen Emissionswerts unter Zugrundelegung der besten verfügbaren Technik zugeteilt (BATBenchmark). Für 14 Jahre nach Inbetriebnahme wird kein Erfüllungsfaktor angewendet. Die Anwendung einer individuellen Auslastungsprognose (mit nachträglicher Expost- Anpassung) kann für die Neuanlagen nach § 11 ZuG 2007 nicht in die zweite Zuteilungsperiode überführt werden, da der Zuteilungsplan 2008 - 2012 auf dieses Instrument verzichtet. Die Auslastungsprognose erfolgt daher für Neuanlagen nach § 11 ZuG 2007 nach demselben Verfahren wie bei Neuanlagen, die ab 2008 in Betrieb genommen werden. Entsprechend ergibt sich für 2008-2012 die Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen aus 2005-2007 aus dem Produkt der Kapazität der Anlage, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit (BAT-Benchmark) sowie dem in Anhang 4 aufgeführten tätigkeitsspezifischen Auslastungsfaktoren.

Zuteilungen nach § 8 ZuG 2007
Für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2004 in Betrieb gegangen sind, erfolgte die Zuteilung für 2005-2007 nach § 8 ZuG 2007 auf Basis angemeldeter Emissionen. Zudem legt § 8 ZuG 2007 fest, dass auf die Zuteilungen für diese Anlagen für zwölf Jahre nach Inbetriebnahme kein Erfüllungsfaktor angewandt wird. In 2008-2012 ergibt sich die Zuteilung für Anlagen, die eine Zuteilung nach § 8 ZuG 2007 erhalten haben, aus dem Produkt der Kapazität der Anlage bzw. der Kapazitätserweiterung, dem Standardauslastungsfaktor für Neuanlagen und dem im Zuteilungsverfahren 2005-2007 ermittelten anlagenspezifischen Emissionswert. Ein Erfüllungsfaktor wird nicht angewandt.

Neuanlagen als Ersatzanlagen nach § 10 ZuG 2007
Die Zuteilung für eine Ersatzanlage aus der Periode 2005-2007 ergibt sich für den vierjährigen Übertragungszeitraum in der zweiten Zuteilungsperiode aus der Fortgeltung der entsprechenden Regelungen des § 10 Abs. 1 ZuG 2007. Im Anschluss an den Übertragungszeitraum erhalten die Ersatzanlagen für den Rest der Zuteilungsperiode 2008-2012 eine Zuteilung auf Basis der produktspezifischen Emissionen dieser Anlage und einem tätigkeitsspezifischen Auslastungsfaktor nach Anhang 4. Diese Sonderregel für den Rest der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 ist notwendig, da im Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung noch keine ausreichenden Daten über die historischen Emissionen vorliegen können. Ein Erfüllungsfaktor wird dabei nicht angewandt.

Anlagen nach § 12 ZuG 2007 – Early action
§ 12 ZuG 2007 findet in 2008-2012 Anwendung, soweit bei den betroffenen Anlagen der Privilegierungszeitraum von 12 Jahren in die zweite Zuteilungsperiode hineinreicht.

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Allokationsregeln für Neuanlagen in 2008-2012

Neuanlagen sind solche Anlagen, die ab dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen werden. Kapazitätserweiterungen von bestehenden Anlagen gelten ebenfalls als Neuanlagen, wobei lediglich der Erweiterungsteil, nicht jedoch die gesamte erweiterte Anlage als Neuanlage betrachtet wird. Dies gilt auch für den Fall, dass eine bestehende Anlage vor der Erweiterung nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fiel; der bestehende Teil der Anlage erhält dann eine Zuteilung nach den für Bestandsanlagen beschriebenen Regeln. Neuanlagen erhalten in der Periode 2008-2012 eine Zuteilung auf Grundlage eines produktbezogenen Emissionswerts (Benchmarks), der sich an der besten verfügbaren Technik (BAT) orientiert. Ein Erfüllungsfaktor wird ab dem Datum der Inbetriebnahme der Neuanlage für 14 Jahre nicht angewendet. Für folgende Erzeugnisse sind Benchmarks für die zweite Periode 2008 – 2012 festgelegt:

  • Strom
  • Warmwasser
  • Prozessdampf
  • Zementklinker
  • Behälterglas
  • Flachglas
  • Mauerziegel
  • Dachziegel

Der Strom-Benchmark beträgt 750 g Kohlendioxidäquivalent/kWh. Der Benchmark- Wert ist berechnet als gewichteter Durchschnitt der Emissionswerte für die Stromerzeugung in modernen Kraftwerken. Für Kraftwerke, die gasförmige Brennstoffe einsetzen können, beträgt der Strombenchmark 365 g Kohlendioxidäquivalent/kWh. Bei Anlagen zur Erzeugung von Warmwasser beträgt der Benchmark 290 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, bzw. 215 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können. .Bei Anlagen zur Erzeugung von Prozessdampf 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, bzw. 225Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können. Die Zuteilung für Neuanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erfolgt nach einer speziellen Benchmark-Regel (Doppel-Benchmark) Die Neuanlagenzuteilung ermittelt sich in 2008-2012 aus dem Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem produktbezogenen Emissionswert (Benchmark), einem tätigkeitsspezifischen Standardauslastungsfaktor sowie dem Verhältnis aus dem Zeitraum von der  Anlageninbetriebnahme bis zum Ende der Periode und der Länge der Periode. Neuanlagen, in denen Produkte hergestellt werden, für die keine Benchmarks festgelegt wurden, erhalten eine Zuteilung nach einem anlagenspezifisch festgelegten Stand der bestverfügbaren Technik (BAT). In diesen Fällen muss der Betreiber der zuständigen Behörde (DEHSt) mit dem Zuteilungsantrag ein Sachverständigengutachten über die zuteilungsrelevanten Eigenschaften der Anlage vorlegen. Das Gutachten muss nachweisen, dass für die Ermittlung des spezifischen Emissionswertes die beste verfügbare Technik in Ansatz gebracht wurde. Soweit Standardauslastungsfaktoren nicht verfügbar sind, prognostiziert die DEHSt nach Maßgabe genauerer Regelungen des Zuteilungsgesetzes oder darunter zu schaffender Verordnungen die voraussichtliche Auslastung der betreffenden Anlage. Die Ausgabe der Emissionsberechtigungen für Neuanlagen erfolgt anteilig nach Kalenderjahren. Für das erste Betriebsjahr einer Neuanlage erfolgt die Ausgabe mit der Zuteilung, sofern die Zuteilung nach dem 28. Februar des jeweiligen Jahres erfolgt. Erfolgt die Zuteilung vor dem 28. Februar eines Jahres, werden die Emissionsrechte zum 28. Februar des Jahres ausgegeben. Dies gilt auch für alle folgenden Kalenderjahre der jeweiligen Periode.

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Übertragung von Emissionsberechtigungen auf Ersatzanlage

Von der Regelung für die Einstellung des Betriebs einer kann abgewichen werden, wenn der Betreiber oder sein Rechtsnachfolger einer außer Betrieb genommenen Anlage (Altanlage) spätestens innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Einstellung des Betriebs der Anlage eine Ersatzanlage in Deutschland in Betrieb nimmt. Eine derartige Übertragung der Zuteilung einer Altanlage kann auch auf eine Neuanlage eines anderen Betreibers erfolgen, sofern sich beide Betreiber vertraglich auf die Übertragung geeinigt haben.

Auf Antrag bei der DEHSt können in diesem Fall die für die Altanlage jährlich zugeteilten Emissionsberechtigungen für die Dauer von vier Jahren auf die Neuanlage übertragen werden (Übertragungsregelung). Ersatzanlagen, die 2008 in Betrieb gegangen sind, erhalten nach Ablauf des Übertragungszeitraums für 2012 anteilig eine Zuteilung nach den Regeln für Neuanlagen.

Nach der Übertragung erhält die Ersatzanlage zehn Jahre eine Zuteilung nach den für Bestandsanlagen in den jeweiligen Zuteilungsperioden geltenden Zuteilungsregeln, d.h. nach historischen Emissionen bzw. in Ermangelung historischer Emissionsdaten auf Basis der produktspezifischen Emissionen der Anlage und einem tätigkeitsspezifischen Auslastungsfaktor (vgl. Abschnitt 6.2 – § 10 ZuG 2007). Ein Erfüllungsfaktor wird nicht angewandt.

In Abweichung von dieser Regel können Ersatzanlagen, die bereits in der ersten Handelsperiode über eine Errichtungsgenehmigung verfügen bzw. mit deren Bau bereits begonnen wurde, diese Zuteilung für 14 Jahre erhalten. Endet der Übertragungszeitraum bereits vor 2013, erhält die Ersatzanlage für den Rest der Zuteilungsperiode 2008-2012.

Betreiber von Ersatzanlagen müssen der DEHSt im Zuteilungsantrag die Kapazität ihrer Anlagen anzeigen. Übersteigt die Kapazität der Neuanlage die der Altanlage,  so kann für die Differenz eine Ausstattung mit Emissionsberechtigungen nach der Regelung für Neuanlagen beantragt werden.

Ist die Kapazität der Neuanlage gerirger als die der Altanlage, so wird die Differenz der Kapazitäten als Anlagenstilllegung behandelt, d.h. bei der nächsten Ausgabe von Emissionsberechtigungen wird der Anteil der
Emissionsberechtigungen, der auf die Differenz der Kapazitäten entfällt, nicht mehr ausgegeben.

Eine Übertragung von Emissionsberechtigungen kann nur erfolgen, wenn in der Ersatzanlage vergleichbare Produkte wie in der Altanlage produziert werden. Die Vergleichbarkeit von Anlagen beurteilt sich anhand der Kriterien in Anhang 2 ZuG 2007.

Wird innerhalb der Zuteilungsperiode 2008-2012 die Ersatzanlage früher in Betrieb genommen, als die Altanlage stillgelegt wird (Parallelbetrieb), so kann für einen Zeitraum von maximal vierundzwanzig Monaten bis zur Stilllegung der Altanlage für die Ersatzanlage eine Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach der Regelung für Neuanlagen beantragt werden. Der sich bei Inanspruchnahme der Übertragungsregelung und dem Parallelbetrieb ergebende Zeitraum ist auf insgesamt 14 Jahre beschränkt. Eine Übertragung von Emissionsrechten auf Anlagen, die schon länger als vierundzwanzig Monate im Betrieb sind, ist nicht möglich.

Grundsätzlich können auch die Emissionsberechtigungen mehrerer Altanlagen auf eine Ersatzanlage oder die Emissionsberechtigungen einer Altanlage auf mehrere Ersatzanlagen übertragen werden. Die zuvor dargestellten Prinzipien im Falle der Differenz von Kapazitäten gelten dann jeweils für die Summe der Alt- bzw. Ersatzanlagen. Die DEHSt führt ein Verzeichnis, mit dem sichergestellt wird, dass die Übertragung von Emissionsberechtigungen von einer Altanlage auf eine Neuanlage nur genau einmal erfolgen kann.

Die dargestellten Grundsätze der Übertragung von Emissionsberechtigungen gelten auch, soweit eine selbständig genehmigungsbedürftige Teilanlage innerhalb einer gemeinsamen Anlage (§ 1 Abs. 3 der 4. BImSchV) stillgelegt wird, soweit der Betreiber der zu ersetzenden (Teil-)Anlage die immissionsschutzrechtliche Genehmigung entsprechend anpasst (Kapazitätsreduzierung) und den Nachweis erbringt, wie sich die Gesamtemissionen der gemeinsamen Anlage in der Basisperiode auf die Teilanlagen verteilen.

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Reserve

Vom Gesamtbudget der am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen wird eine Teilmenge von 12 Mio. Berechtigungen einer Reserve zugeführt und steht damit nicht für die Zuteilung nach den allgemeinen Zuteilungsregeln zur Verfügung. Die Reserve ist für vier Zwecke ausgelegt:

Die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Neuanlagen erfolgt aus der Reserve. Auf Basis der Abschätzung gegenwärtigen Investitionsplanungen für die Inbetriebnahme von Neuanlagen in 2008-2012 wird der Bedarf der Reserve zum Zweck der Neuanlagenzuteilung auf 10 Mio. Berechtigungen pro Jahr geschätzt. Bei dieser Bedarfsabschätzung der Neuanlagenreserve wird zum einen berücksichtigt, dass im Fall der Anlagenstilllegung nicht mehr ausgegebene Berechtigungen in die Reserve zurückfließen. Zum anderen werden einige der besonders emissionsintensiven neuen Kraftwerke, die in 2008-2012 in Betrieb gehen, von der Übertragungsregel Gebrauch machen und daher nicht die Neuanlagenreserve in Anspruch nehmen.

Daneben wird die Reserve auch in Anspruch genommen bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen von Anlagenbetreibern auf Erhöhung der Zuteilungsmenge als Ergebnis eines erfolgreichen Rechtsmittelverfahrens. Diese Öffnung der Reserve für mögliche Ansprüche auf Mehrzuteilung korrespondiert mit dem Rückfluss von Berechtigungen durch Minderzuteilungen im Rechtsmittelverfahren.

Als dritter Zweck dient die Reserve der verfassungsrechtlich gebotenen Kompensation unzumutbarer Härten im Einzelfall, sofern die Voraussetzungen der hierfür vorgesehenen, besonderen Zuteilungsregel erfüllt sind.

Schließlich ist ein Anteil an der Reserve der Abdeckung der durch die Administration des Emissionshandels entstehenden Systemkosten vorbehalten. Diese Berechtigungen werden über die Handelsperiode hinweg am Markt angeboten. Bei den zu refinanzierenden Systemkosten handelt es sich zum einen um die Kosten für die Administration der projektbezogenen Mechanismen Joint Implementation und Clean Development Mechanism. Durch die Verwertung der Teilreserve besteht kein Bedarf mehr für diese sehr verwaltungsaufwändige Form der Gebührenfinanzierung. Daneben müssen jedoch auch weitere Kosten refinanziert werden. Dies betrifft insbesondere die staatlichen Aufwendungen zur Abwicklung des Ausgleichsmechanismus nach § 6 Abs. 3 ZuG 2007.

Sollte die vorgesehene Reserve geringer als erwartet in Anspruch genommen werden, so werden die am Ende der Zuteilungsperiode in der Reserve verbliebenen Emissionsberechtigungen am Markt angeboten. Für die erste Handelsperiode wurde ein Mechanismus festgelegt, der greift, wenn der dem Reservezweck entsprechende Zuteilungsbedarf in der ersten Handelsperiode die zur Verfügung stehende Reserve übersteigt. Nach § 6 Abs. 3 ZuG 2007 kauft eine beauftragte Stelle zusätzliche Zertifikate, die sie für Neuanlagen zur Verfügung stellt. Diese beauftragte Stelle erhält als Kompensation Zertifikate aus der zweiten Zuteilungsperiode. Dieser Mechanismus wird auch in der zweiten Periode fortgesetzt, um auch bei einer höher als erwartet ausfallenden Inanspruchnahme der Reserve Rechtssicherheit für die Betreiber von Neuanlagen, die erst am Ende der Zuteilungsperiode in Betrieb genommen werden, zu gewährleisten.

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Einstellung des Betriebs von Anlagen

Im Nationalen Allokationsplan wird die Menge der Emissionsberechtigungen festgelegt, die ein Anlagenbetreiber für den Zeitraum der Zuteilungsperiode voraussichtlich erhalten wird. Die Emissionsberechtigungen werden jedoch nicht einmalig für die gesamte Periode, sondern jährlich zu gleichen Anteilen. Wird der Betrieb einer Anlage eingestellt, so werden – außer im Falle einer Übertragung von Emissionsberechtigungen auf Ersatzanlagen oder durch die Übernahme der Produktion durch andere Bestandsanlagen – im Folgejahr keine Emissionsberechtigungen ausgegeben. Die Zuteilungsentscheidung wird entsprechend geändert.

Die Betreiber von Anlagen mit einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sind verpflichtet, der DEHSt unverzüglich die Einstellung des Betriebs ihrer Anlage anzuzeigen. Auf Grund der Stilllegungsregel nicht ausgegebene oder eingezogene Zertifikate werden der Neuanlagenreserve zugeführt.

Anlagen, deren Betrieb in der Zuteilungsperiode 2005 – 2007 eingestellt wurde, erhalten daher auch keine Zuteilung für die Zuteilungsperiode 2008 – 2012. Damit wird verhindert, dass Anlagen, die ohnehin stillgelegt werden, in der Folgeperiode eine Zuteilung erhalten (sog. Stilllegungsprämie). Diese Zielsetzung kann allerdings umgangen werden, wenn die Anlage auf einem Minimalniveau ihrer Gesamtkapazität weiterbetrieben wird. Zur Vermeidung solcher „Scheinstilllegungen“ gilt die Regelung, dass stillgelegte Anlagen keine Zuteilung für die Zuteilungsperiode 2008 – 2012 erhalten, auch dann, wenn die Anlage im Durchschnitt der Jahre 2005 und 2006 produktionsbedingt weniger als 20 Prozent der durchschnittlichen CO2-Menge der Jahre 2000 – 2004 emittiert hat.

Die Bundesregierung wird durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass auch bei der Zuteilung für die nachfolgende Handelsperiode 2013 – 2017 die Mitnahme von Stilllegungsprämien ausgeschlossen wird, gegebenenfalls auch durch die besondere Berücksichtigung der Stilllegung einzelner, selbständig genehmigungsbedürftiger Anlagen innerhalb einer gemeinsamen Anlage (iSv. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV).

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Modernisierungsanreiz für Altanlagen ab 2008 (Malus-Regel)

Besonders bei Altanlagen zur Stromerzeugung, die technologie- und altersbedingt überdurchschnittlich hohe spezifische Emissionswerte aufweisen, können erhebliche CO2-Minderungen erzielt werden. Um für Alt-Anlagen einen gezielten Modernisierungsanreiz zu setzen, wurde bereits im ZuG 2007 mit der Malusregel des § 7 Abs. 7 ZuG 2007 ein Abschlag auf den Erfüllungsfaktor für besonders emissionsintensive Altanlagen der Elektrizitätswirtschaft festgelegt. Der Regelung unterliegen alle Kondensationskraftwerke auf der Basis von Braun- oder Steinkohle, sofern sie älter als 30 Jahre sind und einen geringeren Nettowirkungsgrad als 31% bzw. 32% (ab 01.01.2008 bzw. 2010) bei Braunkohlekraftwerken, sowie 36% (ab 01.01.2008) bei Steinkohlekraftwerken aufweisen. Für die Bestimmung des Alters der Anlage ist dabei das Jahr der Erst-Inbetriebnahme maßgeblich.
Diese Regelung findet nach § 7 Abs. 7 ZuG 2007 erstmalig in der Handelsperiode 2008-2012 Anwendung. Auf die Zuteilungsbasis dieser Anlagen wird ein Abschlag von 15 Prozentpunkten angewandt, d.h. der Erfüllungsfaktor verringert sich um den Wert 0,15. Im Falle der Übertragung der Zuteilung einer Altanlage auf eine Neuanlage findet dieser zusätzliche Minderungsfaktor keine Anwendung.

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Prozessbedingte Emissionen

Die für 2005-2007 erfolgte individuelle Zuteilung für prozessbedingte Emissionen nach § 13 ZuG 2007 wird durch eine Pauschalregelung ersetzt. In der zweiten Handelsperiode werden die prozessbedingten Emissionen durch Anwendung eines niedrigen und pauschalen Erfüllungsfaktors privilegiert. Diese Privilegierung auf der Ebene der Tätigkeitsbereiche steht im Einklang mit den Zielsetzungen des Koalitionsvertrags und den Bemühungen der EU- ommission um eine Vereinfachung der Zuteilungsregeln. Dies führt zu einer Gesamtentlastung in gleicher Höhe wie bei der individuellen Zuteilung, vereinfacht aber das Antragsverfahren für die Zuteilungen in 2008-2012 erheblich.

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Optionsregel

Die Regelung der § 7 Abs. 12 und § 8 Abs. 6 ZuG 2007 (Optionsregel) haben die Berechenbarkeit des Zuteilungsverfahrens für 2005-2007 beeinträchtigt. Letztlich hat die Optionsregel maßgeblich zur Anwendung der anteiligen Kürzung beigetragen. Die anteilige Kürzung hat in der ersten Handelsperiode damit zu den nichtintendierten Umverteilungseffekten zwischen den Unternehmen beigetragen. Da die Bundesregierung das Ziel verfolgt, den Emissionshandel zu vereinfachen, wird in 2008-2012 die Optionsregel nicht fortgeführt.

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Härtefallregel

Die Vereinfachung der Zuteilungsregeln basiert in vielen Fällen auf einer typisierenden Betrachtung der Regelungsbereiche, die über die Gesamtheit der betroffenen Anlagen hinweg einen schonenden Übergang auf das Emissionshandelssystem gewährleistet. Aus der Anwendung dieser Zuteilungsregeln kann jedoch im Einzelfall eine wirtschaftlich nicht mehr zumutbare Belastung für das Unternehmen resultieren, das für die Belastungen des Betreibers ein zustehen hat. Sofern eine solche unzumutbare Belastung im Einzelfall vorliegt, wird dies im Zuteilungsverfahren durch eine entsprechende Erhöhung der Zuteilungsmenge kompensiert. Insofern wird die die verfassungsrechtliche Härtefallregel des § 7 Abs. 11 ZuG auch in der zweiten Zuteilungsperiode fortgeführt.

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Kraft-Wärme-Kopplung

Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) stellt hinsichtlich Kosten und Minderungsvolumen in Deutschland nach wie vor eine sehr wichtige Option der CO2-Vermeidung dar. Daher kommt der Behandlung von KWK-Anlagen in der öffentlichen Fernwärmeversorgung wie auch der industriellen KWK im EUEmissionshandelssystem eine besondere Bedeutung zu. Bei jeder Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen wird gleichzeitig auch Wärme freigesetzt. Während in vielen Kraftwerken diese Wärme, die gut zwei Drittel der eingesetzten Primärenergie ausmacht, ungenutzt in die Umgebung entweicht, wird sie in KWK-Anlagen aufgefangen und als Heizungswärme (z.B. Fernwärme) oder in der Industrie für wärmeabhängige Produktionsprozesse genutzt. Dies erspart die gesonderte Erzeugung von Nutzwärme in Heizkesselanlagen und damit einen zusätzlichen Verbrennungsvorgang. Die hohe Primärenergieausnutzung bei KWK bewirkt, dass insgesamt erheblich weniger Klimagase, insbesondere Kohlendioxid, emittiert werden. Da der CO2-Ausstoß bei gleichzeitiger Produktion von Strom und Wärme höher ist als bei reiner Stromerzeugung, müssen negative Anreize für die Wärmeauskoppelung vermieden werden. Es werden daher basierend auf Kriterium 8 des Anhang III der Emissionshandels-Richtlinie Vorkehrungen getroffen, mit denen entsprechende Negativanreize vermieden bzw. kompensiert und die Errichtung von Markteintrittsbarrieren verhindert werden können.

Für die CO2-Emissionen im Zusammenhang mit der Nettostromerzeugung in Kraft- Wärme-Koppelung in Bestandsanlagen erfolgt eine Zuteilung auf der Basis der historischen Emissionen in der Basisperiode und der Anwendung eines Erfüllungsfaktors, wie er für Anlagen des produzierenden Gewerbes Anwendung findet (98,75 %). Die Definition und die Abgrenzung der Kraft-Wärme-Kopplung sind im Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 hinreichend genau geregelt. Kraft-Wärme-Kopplung ist danach die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme. Die KWK-Stromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Stromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist. Das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum wird durch die Stromkennzahl ausgedrückt. Die KWK-Stromerzeugung wird im Rahmen des KWKG wie folgt erfasst: Der Betreiber der KWK-Anlage legt der zuständigen Stelle (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA) und dem Netzbetreiber bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres für das vorangegangene Jahr eine nach den anerkannten Regeln der Technik erstellte und testierte Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeisten KWK-Strommenge sowie Angaben zur KWKNettostromerzeugung, zur KWK-Nutzwärmeerzeugung sowie zu Brennstoffart und -einsatz vor; als anerkannte Regeln gelten die von der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes – in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Grundlagen und Rechenmethoden. Mit dem Bezug auf den KWK-Strom kann damit eine genau abgegrenzte und prozedural abgesicherte Bezugsgröße abgestellt werden, die über die Stromkennzahl auch die Anlageneffizienz berücksichtigt. Die der Nettostromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung zuzurechnende Emissionsmenge wird pauschal anhand des Verhältnisses der KWK-Nettostromerzeugung zur gesamten Nettostromerzeugung der Anlage ermittelt. Dazu wird der KWK-Nettostromanteil (= Verhältnis KWK-Nettostrom zur gesamten Nettostromerzeugung) multipliziert mit den durchschnittlichen jährlichen Emissionen der Anlage in der Basisperiode. Negative Anreize für die Kraft-Wärme-Kopplung können auch dann entstehen, wenn KWK-Anlagen im Rahmen der kostenlosen Ausstattung von Neuanlagen entweder nach einem Benchmark für Wärmeerzeugung oder einem Benchmark für die Stromerzeugung ausgestattet werden. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Zuteilung für neue KWK-Anlagen, die die Übertragungsregelung nicht in Anspruch nehmen, analog zu den Regelung des ZuG 2007 nach einer doppelten Benchmark-Regel: Für die Strommenge erfolgt die Zuteilung nach dem Benchmark für Strom, für die Wärmemenge nach dem Benchmark für Wärme. Ansonsten gelten für KWK-Neuanlagen die gleichen Regeln wie für sonstige Neuanlagen.

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Banking

Eine Übertragung von Emissionsberechtigungen aus der Periode 2008-2012 in die Folgeperiode 2013-2017 ist gemäß den Bestimmungen der europäischen Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG) zulässig. Verbleibende Emissionsberechtigungen für die Periode 2008-2012 werden gelöscht und durch Emissionsberechtigungen für 2013-2017 ersetzt (sog. „Banking“). Banking ist sowohl aus ökologischer als auch aus ökonomischer Sicht grundsätzlich positiv zu beurteilen. Es ermöglicht frühzeitige Emissionsminderungen und damit verbundene Innovationseffekte. Zudem wird den Betreibern eine größere zeitliche Flexibilität eingeräumt und es wird die Volatilität des Preises von Emissionsberechtigungen am Ende eines Handelszeitraums vermindert.

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Nutzung von Zertifikaten der projektbezogenen Mechanismen CDM und JI

Nach den Vorgaben der Emissionshandels-Richtlinie müssen die EU-Staaten einen Rahmen für die Nutzung von Zertifikaten der projektbezogenen Mechanismen JI und CDM vorgeben, der die Höchstmenge der JI-Zertifikate (ERUs) bzw. der CDMZertifikate (CERs) festlegt, die die Betreiber zur Deckung ihrer Pflicht zur Abgabe von Zertifikaten in Höhe ihrer jährlichen CO2-Emisisonen verwenden können. Für die Periode 2008-2012 wird dieser Rahmen auf maximal 12 % der jeweiligen anlagenbezogenen Zuteilungsmenge in der Zuteilungsperiode festgelegt. Bezogen auf die Gesamtzuteilungsmenge von 495 Mio. Berechtigungen/a bedeutet dies, dass die in Deutschland vom Emissionshandel erfassten Anlagen jährlich rd. 60 Mio. Berechtigungen aus JI- oder CDM-Projekten zur Deckung ihrer Abgabeverpflichtungen verwenden können. Die festgelegte Prozentgrenze bezieht sich auf die jeweilige Zuteilungsmenge für die gesamte Handelsperiode. Bei der Erfüllung der jährlichen Abgabepflicht besteht hingegen keine Begrenzung. Damit ist ein Betreiber nicht gehindert, am Anfang der Handelsperiode seine Abgabepflicht unbeschränkt mit CERs und ERUs zu erfüllen, sofern über die Zuteilungsperiode hinweg die Grenze von 12 Prozent nicht überschritten wird. Ebenso kann ein Betreiber, der erst am Ende der Handelsperiode über CERs oder ERUs verfügt, seine Abgabeverpflichtung mit einem höheren Anteil dieser Zertifikate erfüllen. Darüber hinaus sind CERs und ERUs ebenso marktgängig wie Emissionsberechtigungen. Sofern ein Anlagenbetreiber also über insgesamt mehr als 12 Prozent CERs oder ERUs verfügt, kann er den Überschuss an andere Betreiber veräußern und im Gegenzug Emissionsberechtigungen erwerben. Auch im Rahmen der europarechtlich erforderlichen Festlegung einer
Höchstabgabemenge zur Nutzung von CERs oder ERUs haben Betreiber eine hohe Flexibilität bei der Nutzung der projektbezogenen Mechanismen.

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Produktbezogene Emissionswerte für Neuanlagen (BAT-Benchmarks)

Als energiebezogener Emissionswert je erzeugter Produkteinheit gilt


bei Anlagen zur Stromproduktion
a) 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung,
b) 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung,
sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können;

bei Anlagen zur Erzeugung von Warmwasser (Niedertemperaturwärme)
a) 290 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde,
b) 215 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde,
sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können;

bei Anlagen zur Erzeugung von Prozessdampf
a) 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde,
b) 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde,
sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können;

bei Neuanlagen in Kraft-Wärme-Kopplung
a) 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung,
b) 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung sofern Gas
als Brennstoff verwendet wird,und
c) 290 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde,
d) 215 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern gasförmige Brennstoffe
verwendet werden können;

bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zementklinker in Produktionsanlagen mit
a) drei Zyklonen 315 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
b) vier Zyklonen 285 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
c) fünf oder sechs Zyklonen 275 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker;

bei Anlagen zur Herstellung von Glas
a) für Behälterglas 280 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas und
b) für Flachglas 510 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas;

bei Anlagen zur Herstellung von Ziegeln
a) für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
b) für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
c) für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegeln und
d) für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel.

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Standardauslastungsfaktoren für Neuanlagen

 

 

 Tätigkeit/Produkt  Auslastung in Vollbenutzungsstunden pro Jahr
   
 Energieumwandlung und –umformung: Tätigkeiten I bis V  
 Braunkohlekraftwerke  *
 Steinkohlekraftwerke  *
 Erdgas-GuD  *
 Erdgas-Turbinen  1.000
 KWK Papier

 7.500

 KWK Raffinerien

 7.500

 KWK Chemische Industrie

 7.500

 KWK Nahrungsmittel

 7.000

 KWK Zucker  3.000
 KWK GHD  6.000
 KWK Krankenhäuser  7.000
 KWK Investitionsgütergewerbe  6.000
 KWK Rest Industrie  7.000
 Erdgas-Verdichter  2.000
 Öffentliche Fernwärme  2.500
 Prozess-Wärme (PW) Papier  8.000
 PW Raffinerien  8.000
 PW Chemische Industrie  8.000
 PW Nahrungsmittel  7.000
 PW Zucker  3.000
 Wärme GHD  6.000
 Wärme Krankenhäuser  7.000
 Wärme Investitionsgütergewerbe  6.000
 Wärme Rest Industrie  7.000
   
 Energieumwandlung und –umformung: Tätigkeiten VI und VII  
 Mineralölindustrie  8.000
 Kokereien  8.000
 Sinteranlagen  8.000
   
Tätigkeiten VIII und IX  
 Eisenmetallerzeugung und –verarbeitung  8.000
   
Tätigkeiten X bis XIII (Mineralverarbeitende Industrie)  
 Zement  7.000
 Kalk  7.000
 Glas

 7.000

 Ziegel

 7.000
   
Tätigkeiten XIV und XV (Sonstige Industriezweige)  
 Zellstoff  8.000
 Papier, Pappe  8.000

 

* Dies Auslastungsfaktoren werden nach der Öffentlichkeitsbeteiligung festgelegt

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