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Die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt

Mit dem Bundestagsbeschluss vom 12. März 2004 zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz erhielt das Umweltbundesamt (UBA) eine neue Aufgabe im Klimaschutz: Es soll die Funktion der im Gesetz vorgesehenen zuständigen nationalen Behörde, der Deutschen Emissionshandelsstelle, übernehmen. Das Amt hat die organisatorischen Grundlagen für diese Aufgabe gelegt. Die DEHSt wird als neuer "Fachbereich Emissionshandel" im UBA eingerichtet. Vorgesehen sind 75 Mitarbeiter. Um die anfallenden Verwaltungskosten zu decken werden Gebühren für die Zuteilung und Ausgabe der Zertifikate sowie für anfallende Kosten im Rahmen der Registerführung erhoben. Die Höhe der Gebühren wird in der Kostenverordnung definiert.


Die DEHSt ist somit die zentrale Anlaufstelle für die Unternehmen der deutschen Wirtschaft, deren Anlagen dem EU-Emissionshandel unterliegen. Darüber hinaus ist sie Kontaktstelle für das Bundesumweltministerium, für die Bundesländer (insbesondere die zuständigen Landes-Immissionsschutzbehörden), für externe Handelsplattformen und weitere Dienstleister.

 

Aufgaben der Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt

Die zentralen Aufgaben der DEHSt sind laut Gesetzesentwurf:

  • Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen
  • Prüfung der Emissionsberichte, gegebenenfalls Sanktionsverhängung
  • Überwachungs- und Steuerungsaufgaben
  • Kontomanagement für alle nationalen Anlagen- und Handelskonten
  • Nationale und internationale Berichterstattung
  • Internationale Zusammenarbeit mit der EU und dem UN-Klimasekretariat
  • Mitwirkung bei der Erstellung künftiger Nationaler Allokationspläne
  • Mitwirkung bei der künftigen Integration weiterer Kyoto-Mechanismen

Die DEHSt ist die zentrale Serviceeinrichtung für teilnehmende Unternehmen, für Sachverständige, Berater sowie Händler von Emissionsberechtigungen.

 

Antragsverfahren

Nach dem des TEHG stellen die beteiligten Unternehmen Zuteilungsanträge an die DEHSt, um die Emissionsberechtigungen zu erhalten. Die Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer sachverständigen Stelle verifiziert worden sein.

Die Anträge können elektronisch über die Webseite der DEHSt eingereicht werden. Nach Antragsprüfung und Berechnung der Zuteilungsmenge durch die DEHSt erteilt diese die Zuteilungsbescheide und gibt die Berechtigungen jährlich aus. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des NAP sowie der hieraus ermittelten Zuteilungsmengen für die einzelnen Anlagen.

Die beteiligten Unternehmen haben für jede Tätigkeit im Sinne des TEHG einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen. Die Berechtigungen gelten jeweils für eine Zuteilungsperiode. Die erste Zuteilungsperiode beginnt am 1. Januar 2005 und endet am 31. Dezember 2007. Die Zuteilungsentscheidung legt fest, welche Teilmengen jährlich auszugeben sind. Die DEHSt gibt diese Teilmengen bis zum 28. Februar eines Jahres aus.

Das Zuteilungsverfahren lief entsprechend nach folgender Abbildung ab:

 

Für die Antragstellung und Zuteilung ist eine flächendeckende Nutzung elektronischer Verfahren vorgesehen. Diesbezüglich wurde die Software Risa Gen modifiziert und verbessert. Auf der Internetseite der DEHSt werden die elektronischen Vorlagen zur Verfügung gestellt. Diese sind vom Antragsteller auszufüllen und ebenfalls in elektronischer Form zu übermitteln. Die (Erst-) Zuteilung der Emissionsberechtigungen erfolgt für die am Emissionshandel teilnehmenden Unternehmen auf sogenannte "Operator Holding Accounts" (Konten), die unmittelbar mit den Anträgen auf Zuteilung der Berechtigungen eröffnet werden.

 

Emissionsberichte

Vom Emissionshandel erfasste Unternehmen sind verpflichtet, bis zum 31. März jeden Jahres Emissionsberichte für das Vorjahr bei der DEHSt einzureichen. Dabei dokumentieren sie neben eigenen CO2-Emissionsminderungen und Transaktionen vom Emissionsberechtigungen die Übereinstimmung ihrer CO2-Emissionen mit den von ihnen gehaltenen Berechtigungen. Die Berichte sind durch eine sachverständige Stelle zu verifizieren. Die Deutsche Emissionshandelsstelle überprüft die von den Betreibern gemachten Angaben. Sachverständige für die Verifizierung der Anträge und Berichte werden von der DEHSt registriert und bekannt gegeben.

Liegt der DEHSt nicht bis zum 31. März eines Jahres ein Emissionsbericht vor, so verfügt sie die Sperrung des Kontos des Verantwortlichen für die Übertragung von Berechtigungen an Dritte. Die Sperrung wird aufgehoben, sobald der Verantwortliche der DEHSt einen den Anforderungen entsprechenden Emissionsbericht vorgelegt hat oder eine Schätzung der Emissionen erfolgt.

Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, bis zum 30. April eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, die Menge an Berechtigungen an die DEHSt abzugeben, die den verursachten Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Wird dies nicht erfüllt, so werden Sanktionszahlungen von 40 €/tCO2 (ab 2009 100 €/tCO2)fällig.

Soweit nicht ordnungsgemäß über die verursachten Emissionen berichtet wird, kann die DEHSt die Zahlungspflicht auf Grundlage einer Schätzung der verursachten Emissionen festsetzen. Die geschätzte Menge an Emissionen wird dem Verantwortlichen im Zahlungsbescheid mitgeteilt. Der Verantwortliche bleibt verpflichtet, die fehlenden Berechtigungen, nach Maßgabe der erfolgten Schätzung, bis zum 30. April des Folgejahres abzugeben.

Die Namen der Unternehmen, die gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen verstoßen, werden nach derzeitigem Entwurf des TEHG auf der Internetseite der DEHSt veröffentlicht. Die Veröffentlichung setzt einen bestandskräftigen Zahlungsbescheid voraus.

 

Nationales Register

Weitere Aufgabe der Deutschen Emissionshandelsstelle ist die Führung des nationalen Emissionshandelsregisters. In dieser standardisierten elektronischen Datenbank werden die Emissionsberechtigungen und der Handel mit ihnen verbucht. Bei der Einrichtung des Registers werden dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu getroffen. Die Grundlagen für die praktische Abwicklung des Emissionshandels werden in der Europäischen Registerverordnung gelegt.

Im Register stehen den Unternehmen für den Handel elektronische Konten zur Verfügung, die bei der Emissionshandelsstelle geführt werden. Die Deutsche Emissionshandelsstelle eröffnet und führt alle deutschen Handelskonten elektronisch, und hält damit stets alle in Deutschland im Umlauf befindlichen Berechtigungen.

Jeder Marktteilnehmer erhält ein Konto, in dem die Ausgabe, der Besitz, die Übertragung und die Abgabe von Berechtigungen verzeichnet werden. Abgegebene Berechtigungen werden von der DEHSt gelöscht. Jede Person erhält auf Antrag ein Konto, in dem Besitz und Übertragung von Berechtigungen verzeichnet werden. Der Inhaber eines Kontos kann nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verordnung über sein Konto verfügen und hat freien Zugang zu den auf seinen Konten gespeicherten Informationen. Die Übertragung von Berechtigungen erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers. Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, Berechtigungen von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.

 

Nach der EU-Emissionshandelsrichtlinie kann jede natürliche und juristische Person mit Berechtigungen handeln. Die Abwicklung des Handels selbst können private Handelsplattformen (wie z.B. Börsen) übernehmen. Die Berechtigungen sind zwischen Marktteilnehmern innerhalb der Europäischen Union oder zwischen Marktteilnehmern innerhalb der Europäischen Union und Marktteilnehmern in Drittländern übertragbar.

Zur Registerführung gehört auch die Berichterstattung im Rahmen der EU, sowohl gegenüber einzelnen Handelsteilnehmern und der Öffentlichkeit als auch die Kooperation mit dem Klimasekretariat der Vereinten Nationen.

 

Ansprechpartner

Umweltbundesamt
Deutsche Emissionshandelsstelle
Bismarckplatz 1
14193 Berlin
Tel: +49 (0)30 8903-5050
Fax: +49 (0)30 8903-2460