|
Vom Emissionshandel erfasste Unternehmen sind verpflichtet, bis zum 31. März jeden Jahres Emissionsberichte für das Vorjahr bei der DEHSt einzureichen. Dabei dokumentieren sie neben eigenen CO2-Emissionsminderungen und Transaktionen vom Emissionsberechtigungen die Übereinstimmung ihrer CO2-Emissionen mit den von ihnen gehaltenen Berechtigungen. Die Berichte sind durch eine sachverständige Stelle zu verifizieren. Die Deutsche Emissionshandelsstelle überprüft die von den Betreibern gemachten Angaben. Sachverständige für die Verifizierung der Anträge und Berichte werden von der DEHSt registriert und bekannt gegeben.
Liegt der DEHSt nicht bis zum 31. März eines Jahres ein Emissionsbericht vor, so verfügt sie die Sperrung des Kontos des Verantwortlichen für die Übertragung von Berechtigungen an Dritte. Die Sperrung wird aufgehoben, sobald der Verantwortliche der DEHSt einen den Anforderungen entsprechenden Emissionsbericht vorgelegt hat oder eine Schätzung der Emissionen erfolgt.
Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, bis zum 30. April eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, die Menge an Berechtigungen an die DEHSt abzugeben, die den verursachten Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Wird dies nicht erfüllt, so werden Sanktionszahlungen von 40 €/tCO2 (ab 2009 100 €/tCO2)fällig.
Soweit nicht ordnungsgemäß über die verursachten Emissionen berichtet wird, kann die DEHSt die Zahlungspflicht auf Grundlage einer Schätzung der verursachten Emissionen festsetzen. Die geschätzte Menge an Emissionen wird dem Verantwortlichen im Zahlungsbescheid mitgeteilt. Der Verantwortliche bleibt verpflichtet, die fehlenden Berechtigungen, nach Maßgabe der erfolgten Schätzung, bis zum 30. April des Folgejahres abzugeben.
Die Namen der Unternehmen, die gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen verstoßen, werden nach derzeitigem Entwurf des TEHG auf der Internetseite der DEHSt veröffentlicht. Die Veröffentlichung setzt einen bestandskräftigen Zahlungsbescheid voraus.
|